Der Anstieg der Materialpreise setzt sich weiter fort: Die zuletzt verfügbaren Daten vom Statistischen Bundesamt zeigen, dass die Preise weiter zunehmen. Zu den Top 3 Stoffen, die im Vergleich zum Vormonat am meisten angestiegen sind, gehören Baustahl (+16,59%), Asphalt (+7,81%) und Zement (+5,81%). Hingegen sind die Preise für Kraftstoffe rückläufig. So hat der Preisindex für Diesel (-7,65%) nachgelassen.
Risikoverteilung AG und AN
Doch wie werden derzeit die Materialpreissteigerungsrisiken zwischen den bauausführenden Unternehmen und Auftraggebern aufgeteilt? Bei Projekten mit gewerblichen Auftraggebern werden zunehmend Preisgleitklauseln, die das Risiko auf beide Parteien aufteilen, vereinbart. Im öffentlichen Bau haben die zuständigen Ministerien (BMWSB und BMVI) entsprechende Erlasse herausgegeben, um bestehende Vorgaben des Vergabehandbuchs des Bundes (VHB) zu ergänzen. Damit ist allerdings nur ein kleiner Teil aller Baumaßnahmen abgedeckt, den die Erlasse gelten nur für Bundesprojekte. Bei den Kommunen ist die Lage differenziert. Der zusätzliche administrative Aufwand zur Einbindung einer Preisgleitklausel in die Vergabeverfahren nach den Vorgaben des VHBs ist hoch. Gerade bei den kommunalen Auftraggebern stellt dies vor dem Hintergrund knapper Personalressourcen eine Herausforderung dar. Aktuell ist festzustellen, dass in Baden-Württemberg und Bayern schon Preisgleitklauseln auf kommunaler Ebene eingesetzt werden. Kommunale Auftraggeber in anderen Bundesländern haben die Vergabeverfahren bisher häufig noch nicht angepasst.
Nachweisführung über Belege
Sofern eine Preisgleitklausel vereinbart wurde, gilt es bei der Abrechnung Nachweise für eventuelle Mehr- und Minderkosten zu erbringen. Die Nachweisführung kann dabei auf unterschiedliche Weise erfolgen. Grundlage dafür sind die Urkalkulation und dazugehörige Preisblätter. Zudem sind die tatsächlichen Einkaufskosten anhand von Belegen (Rechnungen und Lieferscheinen) nachzuweisen. Außerdem sind Versicherungen des Unternehmens, dass etwaige Rückvergütungen oder Nachlässe des Baustofflieferanten o.ä. abgezogen sind, erforderlich. Dazu kommt, dass die Marktüblichkeit der tatsächlichen Einkaufspreise durch Vorlage von Vergleichen zu belegen ist. Insgesamt ergibt sich auch für die bauausführenden Unternehmen ein hoher zusätzlicher administrative Aufwand.
Nachweisführung über statistische Indizes
Um den Aufwand zu reduzieren, können statistische Indizes für die Berechnung von Mehr- und Minderkosten hinzugezogen werden. Gleichermaßen werden auch nach VHB die Erzeugerpreise gewerblicher Produkte des Statistischen Bundesamtes verwendet. So werden Preise bei der Angebotsabgabe vorab festgehalten und mithilfe der monatlich veröffentlichten Preisindizes des Statistischen Bundesamt für den Abrechnungszeitpunkt fortgeschrieben. Wurde bspw. der Einheitspreis für die Lieferung von Beton bei Angebotsabgabe im Februar mit 120,00 EUR/m3 festgehalten, werden aus der Differenz der Preisindizes für die Monate Februar und des Monats des Abrechnungszeitpunktes die Minder- und Mehrkosten berechnet. Wäre die Abrechnung im April, könnten so 4,14 EUR Mehrkosten pro m3 abgerechnet werden.